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Wer heutzutage als Schuldner von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht wird und sich in der Insolvenzordnung über das deutsche Insolvenzrecht informieren möchte, wird von unzähligen Paragraphen erschlagen. Hier finden sich vielsagende Paragraphen wie der § 22 (Rechtsstellung vom vorläufigen Insolvenzverwalter), welcher Zitate beinhaltet wie "Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters" sowie "Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über" und "Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, wobei das Gericht ihn zusätzlich beauftragen kann, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung vom Unternehmen des Schuldners besteht". Doch was bedeutet nun eigentlich der Paragraph 22 (Rechtsstellung vom vorläufigen Insolvenzverwalter) für Schuldner genau? Wenn Sie als Schuldner zum § 22 der InsO noch eine fachgemäße Antwort benötigen, können Sie sich gerne an die kompetenten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei von Hans Müller & Kollegen wenden, wo Ihnen ein Fachanwalt für das Insolvenzrecht gerne alle Fragen zum § 22 der Insolvenzordnung beantwortet...
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